Allianz ZahnFit
ZahnFit die lukrative Erweiterung zu den Allianz Zahnzusatztarifen heißt ZahnFit (Einschluß der zahnärztlichen Heilbehandlung)
Der Tarif ZahnFit der Allanz Krankenversicherung bietet Top Erweiterungen wie Kunsstofffüllungen, Parodontalbehandlung, Wurzelbehandlung, Prophylaxe zu einem aktraktiven Preis. Der Zahn Fit ist mit vielen Zahnversicherungstarifen der Allianz kombinierbar und erweiterte damit die Zahntarife um einen weiteren wichtigen Baustein, der privaten Zahnvorsorge.
>>> FAQ Zahnversicherung ZahnFit der Allianz Krankenversicherung
Wenn Sie diesem Link folgen finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten
Leistungspunkte Allianz ZahnFit* (01/2011)
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ZahnFit
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Zahnbehandlung aus dem ZahnFit
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Kunststofffüllungen
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Wurzelkanalbehandlungen
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Parodontalbehandlung
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Leistung bei professionelle Zahnreinigung (PZR)
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50 EUR
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Wurzelbehandlungenund Wurzelspitzenresektionen
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Zahnärztliche Heilbehandlung bis zum Höchstsatz der GOÄ / GOZ
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Erstattung aus den ZahnFit
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Gelten für den ZahnFit Wartezeiten
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nein
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Ist eine Vorleistung GKV (gesetzlichen Krankenversicherung) erfoderlich
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Summenbegrenzung im ZahnFit
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Gibt es eine Zahnstaffel / Summenbegrenzungen in den ersten Versicherungsjahren
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Entfällt die Zahnstaffel bei Unfall
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Antrags/Vertragsinhalte
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Bedarf es einer Gesundheitsprüfung
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Mindestvertragslaufzeit in Jahren
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Es gelten die Bedingungen des Versicherers, Änderungen und Fehler vorbehalten!
Fragen und Antworten zur ZahnFit Zahnversicherung der Allianz Krankenversicherung:
Versicherungsfähig im ZahnFit sind Personen die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublick Deutschland haben.
Versicherungsfähig im ZahnFit sind Personen mit einer gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepubilick Deutschland - sollange diese besteht und sich der ständige Wohnsitz in der BRD befindet.
Die Wartezeiten im ZahnFit gemäß Teil I § 5 Abs. 2und 3 entfallen Teil I § 5 Abs. 4 gilt insoweit nicht.
Als Fülllungen und damit versicherte Leistungen gilt die Erstellung von Kunsstoff-Füllungen; Komposit-Füllungen sowie Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Füllungen. Inlays gehören nicht zu den versicherten Leistungen!
Erstattungsfähig im Sinne des Zahntarifes ZahnFit sind Leistungen für; die mikrobiologische Diagnostik (Speicheltest), das Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Knochen oder Knochenersatzmaterial und ; die gesteuerte Geweberegeneration zur Wachstumsförderung von geschädigtem Gewebe des Zahnhalteapparates. Wichtig >>> Erbringt die GKV keine Vorleistungen für die Parodontalbehandlung, besteht keine Leistungspflicht.
Eine Erstattung für Wurzelkanalbehandlungen und Wurzelspitzenresektionen, erfolgt wenn für diese Leistungen keine Leistungspflicht der GKV besteht.
Die tarifliche Erstattung für zahnprophylaktische Leistungen beträgt 50 EUR je versicherter Person und Versicherungsjahr. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen des Tarifes ZahnFit gehören:
- die gründliche Reinigung der Zahn- und Wurzeloberflächen (Beseitigung von Zahnstein,
- Belägen und Verfärbungen) und der Zahnzwischenräume,
- die Politur der Zähne mit Pulverstrahlgeräten oder speziellen Polierern,
- Fluoridierungen,
- die Erstellung des Mundhygienestatus,
- die eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen sowie
- Kontrollen des Übungserfolges.
- 250 EUR während der ersten 12 Monate (1. Leistungsabschnitt),
- 500 EUR während der ersten 24 Monate (2. Leistungsabschnitt),
- 750 EUR während der ersten 36 Monate (3. Leistungsabschnitt),
- 1.000 EUR während der ersten 48 Monate (4. Leistungsabschnitt)
Hinweis: Für Aufwendungen, die im 1. Leistungsabschnitt entstehen und den Erstattungshöchstbetrag von 250 EUR übersteigen, besteht kein Erstattungsanspruch, insbesondere können diese nicht zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Erstattungshöchstbetrag eines der nachfolgenden Leistungsabschnitte verrechnet werden. Diese Regelung gilt entsprechend für die Leistungsabschnitte 2, 3 und 4.
Für unfallbedingte zahnärztliche Behandlung entfallen diese Höchstbeträge. Als Unfall gilt nicht, wenn durch Nahrungsaufnahme (z. B. Biss auf einen Kirschkern) ein Schaden an den Zähnen verursacht wird. Satz 2 gilt entsprechend, wenn beim Reinigen herausnehmbaren Zahnersatzes ein Schaden entsteht.
- Hat der Versicherte einen Selbstbehalt gemäß § 53 SGB V vereinbart, zählt dieser zu den anrechenbaren Vorleistungen der GKV
- Ausschlüsse und Einschränkungen
- Keine Leistungspflicht besteht für:
- Behandlungen die vor Versicherungsbeginn angeraten oder begonnen wurden (Ist total normal)
- Behandlungen durch Ärzte und Zahnärzte, denen in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes die Legitimation zur Ausübung des Arzt- oder Zahnarztberufes entzogen wurde
- kieferorthopädische Behandlung und Zahnersatz
Der Versicherungsschutz ist bei einen vorübergehenden Auslandaufenthalt im außereuropäischen Ausland auf 2 Monate ausgedehnt.
Es gelten die Bedingungen des Versicherers, Änderungen und Fehler vorbehalten!
Alpahbetischer Index, Lexikon private Krankenversicherung: