Alte Oldenburger Zusatzversicherung für Zahnersatz ZEG
Die Zahnersatzzusatzversicherung der Alte OLdenburger Krankenversicherung rstattung für Kronen, Brücken, Prothesen
Der Tarif "AZ Zahn" der Concordia Krankenversicherung bietet eine bis zu 80% Erstattung der Zahnersatzkosten für Kronen, Brücken, Inlays, Onlays und Prothesen. Darüber hinaus kann er mit dem Tarif ZB auf Leistungen für Zahnbehandlung, Zahnfüllungen, Zahnversiegelung, Wurzel- und Parodontosebehandlungen ergänzt werden.

>>> FAQ´s Alte Oldenburger Zusatzversicherung für Zahnersatz ZEG
Wenn Sie diesem Link folgen finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten
Leistungspunkte Alte OLdenburger ZEG* (07/2011)
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Alte Oldenburger ZEG
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Zahnersatzleistungen Alte Oldenburger Zahntarif ZEG
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ZEG
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Zahnersatz (Regelversorgung)
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35%
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Abrechnung bis zum Regelhöchstsatz der GOZ / GOÄ
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Tarifliche Besonderheiten - Alte Oldenburger Zahntarif ZEG
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ZEG
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Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen vorhanden
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ja
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Gelten Wartezeiten
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ja
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Ist eine Vorleistung GKV (gesetzlichen Krankenversicherung) erfoderlich
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Tarif bildet Altersrückstellungen
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Summenbegrenzung im Alte Oldenburger Zahntarif ZEG
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ZEG
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Gibt es eine Zahnstaffel / Summenbegrenzungen in den ersten Versicherungsjahren
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Entfällt die Zahnstaffel bei Unfall
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Antrags/Vertragsinhalte Alte Oldenburger Zahntarif ZEG
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ZEG
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Bedarf es einer Gesundheitsprüfung
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Mindestvertragslaufzeit in Jahren
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Es gelten die Bedingungen des Versicherers, Änderungen und Fehler vorbehalten!
Fragen und Antworten zur Zahnzusatzversicherung ZEG der Alte Oldenburger Krankenversicherung:
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für:
- Zahnersatz (Zahnkronen, Brücken, Prothesen), mit Ausnahme implantologischer Leistungen und implantatgetragenem Zahnersatz, · vorbereitende diagnostische und therapeutische Leistungen, die unmittelbar zur Versorgung mit unter Versicherungsschutz stehendem Zahnersatz erforderlich werden, mit Ausnahme funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Leistungen, soweit die Gebühren im Rahmen der Regelhöchstsätze *) der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen.
- Ferner sind die Aufwendungen für · zahntechnische Laborarbeiten und Materialien erstattungsfähig, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen des Tarifs (siehe Abschnitt F) aufgeführt und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet sind. Bei Zahnkronen und Brücken ist der Versicherungsschutz auf eine metallische Ausführung mit Verblendung bis jeweils zum Zahn 5 begrenzt, ab Zahn 6 auf eine metallische Ausführung ohne Verblendung.
- Erstattungshöhe Die erstattungsfähigen Aufwendungen, deren Art und Umfang sich im Einzelnen aus Nr. 1 ergibt, werden zu 35 % ersetzt.
Als Regelhöchstsatz (2,3 facher Satz derGOÄ/GOZ) bezeichnet man den Standartabrechnungssatz der Gebührenordung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ), welcher als Grundlage der Abrechnung nach GOÄ/GOZ angerechnet wird. Darüber hinaus gehende Leistungsforderungen muß der Arzt / Zahnarzt mit "einfacher Begründung" einfordern. Diese werden dann mit dem 3,5 fachen Satz der jeweils geltenden Gebührenordnung berechnet. Bis zu diesem Faktor hat der Patient keinen Einfluß auf die Rechnungsstellung des Arztes. Erst wenn der Arzt / Zahnarzt die Gebührenordnung überschreiten will, muß er sich von seinem Kunden (Patient) eine gesonderte Erklärung zur Kostenübernahme unterschreiben lassen.
Das Preis- Leistungsverszeichnis ist bestandteil des Zahntarife und regelt die Leistung für zahntechnische Laborarbeiten. Kosten die das Preis- Leistungsverzeichnis übersteigen muß der Versicherer nicht leisten
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Alpahbetischer Index, Lexikon private Krankenversicherung: