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Anzeigepflichtverletzung gefährdet den Versicherungsschutz oder wer was verschweigt ist selber Schuld 
Was der Versicherer nicht weiß macht ihn nicht heiß. Schon lange sind die Zeiten vorbei, bei denen kleine Mogeleien in den Gesundheitsfragen einer privaten Kranken- / Zusatzversicherung nicht durch den Versicherer zurückverfolgt werden konnten. Im Zeitalter der elektronischen Kundenakte sind Unstimmigkeiten zwischen Antragsangaben und später eingereichten Arztrechnungen in null komma nix erkannt und werden entsprechend verfolgt. In den meisten Fällen, die einen Rücktritt des Versicherers vom Vertrag zur Folge hatten, war es sogar die vom Kunden durchgeführte "Selbstanzeige", welche den Versicherer überhaupt erst in die Lage versetzt hat eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung zu erkennen.
Der Versicherungsnehmer(VN) hat dem Versicherer alle Umstände mit zu teilen, die für den Versicherer zur Beurteilung der Antragsanahme erforderlich sind. Tut er (VN) dies fahrlässig oder vorsätzlich nicht, kann der Versicherer nach § 19 VVG verfahren und vom Vertrag zurücktreten oder die Fortführung zu anderen Bedingungen verlagen. Darüber hinaus hat der VN die Pflicht Veränderungen des Gesundheitszustandes in der Antragsphase an zu zeigen (dieses ist unter dem Punkt Obliegenheiten geregelt)
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Die Frage ist nur, wo versichert man sich dann, da auf Grund von vorliegenden Krankheiten oft der Weg zu anderen Versicherern versperrt ist!
Grundlage dieses Textes: VVG 2008, bei Fragen oder Problemen wenden Sie sich bitte an den Anwalt ihres Vertrauens, nur dieser kann ihnen qualifizierte rechtskräftige Auskunft geben, die hier abgebildeten Texte sind nicht verbindlich!
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Alpahbetischer Index, private Krankenversicherung Lexikon:
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vorvertragliche anzeigerpflicht pkv, vorvertragliche anzeigepflicht pkv