Start | Zahnversicherung | Festzuschuss - verdoppeln
Jeder Deutsche hat dieses Wort schon einmal gehört und verbindet damit gleich ein bestimmtes Geräusch. Der Zahnarztbohrer in voller Aktion und dann "Aua" nicht nur im Mund sondern auch bei der nun folgenden Rechnung, wenn der Grund ihres Zahnarztbesuches die Versorgung mit Zahnersatz war. Und da kommt es nun das Wort, was alle kennen, aber außer den Zahnärzten und dem damit verbunden Personal keiner so richtig versteht. Bitte beachten sie bitte den Kurzvergleich Zahnzusatzversicherungen mit Verdoppelung Festzuschuss!
Bedeutet im eigentlich nichts anders als, das für eine bestimme Behandlungsmaßnahme im Rahmen der bundesweit einheitlichen Zahnersatzrichtlinen ein gesetzlich festgelegter Betrag von der Kasse an den Patienten bewilligt wird. Abhängig von dieser Bewilligung ist die Befundklasse, die sich aus den Hauptpunkten: Krone, Brückenersatz bei maximal vier Ersatzzähnen im Kiefer, totale oder partielle Prothese bei drei Restzähnen, Interimsersatz (Vorübergehender Zahnersatz), Reparatur des Zahnersatzes, Reparatur von Suprakonstruktionen (Kronen, Brücken, Prothesen auf Implantaten) und deren jeweiligen Unterklassen ergeben. Wenn man jetzt denkt, das wäre genug, muss berücksichtigen das die erbrachten Leistungen für Zahnersatz und Zahnbehandlungsmaßnahmen für gesetzlich Versicherte nach SGB 5, ausreichenden und zweckmäßigen Versorgung zu erfolgen hat. Das heißt nichts anders, als dasauf zahnmediznisch mögliche Behandlungen verzichtet werden muss, wenn der Patient sie nicht selber trägt.
Bekommt jetzt jeder den gleichen Festzuschuss?
Nein, die Höhe des Festzuschusse hängt von weiteren Faktoren ab. So ist wird das Vorsorgeverhalten des Versicherten bei nachgewiesenen Zahnarztbesuchen (Bonusheft) erhöht. In Härtefällen kann es auch zur Verdoppelung oder zur vollen Erstattung der Kosten kommen.
Welchen Vorteil hat die Festzuschussregelung?
Während einige Zahnersatzmaßnahmen vor dem Festzuschuss nicht erstattungsfähig waren hat sich das Blatt heute geändert. So sind die meisten Zahnersatzmaßnahmen irgendwie Zuschuss fähig und der Patient hat die freie Therapiewahl, die Möglichkeit einer gleichartigen Versorgung oder eine andersartige Versorgung zu wählen.
- Freie Therapiewahl, während sie vor dem Festzuschuss einen Therapievorschlage des Zahnarztes, welcher nicht den Richtlinien der Kasse entsprach selber bezahlen mussten, gibt es hier heute den Festzuschuss, der zumindest nach Nutzung einer Therapie im Rahmen der Regelversorgung erstattungsfähig gewesen wäre. Alle darüber hinaus gehenden Kosten müssen vom Patienten im Rahmen der GOÄ/GOZ privat bezahlt werden.
- Gleichartigen Versorgung, bedeute eine Abweichung von der Standartvariante der GKV. Das bedeutet, dass neben der Regelversorgung auch privatärztliche Leistungen für Zahnersatz genutzt werden. Zum Beispiel statt der Kunststoffverblendung eine Keramikverblendung. Hier hat der Patient die über die Regelversorgung gehenden Kosten nach GOÄ/GOZ selbst zu tragen.
- Andersartige Versorgung, erfolgt der überwiegende Teil der Behandlung auf privatärztlicher Basis. Der Patient erhält zwar auch hier den Festzuschuss. Dieser wird aber nur einen Bruchteil der Behandlungskosten decken. Als Privatpatient beim Zahnarzt hat man nicht nur den Vorteil der individuelleren Behandlung, sondern auch den Vorteil modernster Materialien im Bereich Zahnersatz. Was mit einer besseren Verträglichkeit für den Körper einhergeht.
Kurzvergleich Zahnzusatzversicherungen mit Verdoppelung Festzuschuss:
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Leistungspunkte* (2009.10) |
Nürnberger |
AXA -DBV |
Münch. V. |
Hallesche |
Signal |
Universa |
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Kurzbeschreibung Leistung |
ZR |
DENT |
560 |
plusZ |
Dent-Fest |
Dent-Komfort |
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Zahnersatz (Regelversorgung) |
100% |
100% |
100% |
100% |
100% |
100% |
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Verdoppelung des Festzuschusses bei Zahnersatz |
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Verdoppelung der GKV-Leistung bei plastischen Füllungen |
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Grundlage ist der Festzuschuss |
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Inlays erstattungsfähig |
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mit Z50-3 |
mit GZPlus |
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Reparaturübernahme |
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Zahnbehandlung im Zahntarif |
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Professionelle Zahnreinigung (PZR) |
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mit Z50-3 |
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Kieferorthopädie |
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mit Z50-3 |
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Implantate |
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Implantate erstattungsfähig |
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Implantatbegrenzung pro Kiefer |
keine |
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keine |
keine |
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Besondere Tarifmerkmale: |
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Kein Preisverzeichnis für Zahnersatz |
Festzuschuss |
Festzuschuss |
Festzuschuss |
Festzuschuss |
Festzuschuss |
Festzuschuss |
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Tarif bildet Altersrückstellungen |
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Der Tarif stellt keine Gesundheitsfragen |
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Erstattung |
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Heil- und Kostenplan nicht erforderlich |
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Summenbegrenzung |
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Zahnstaffel vorhanden |
1-12 Mo. max 250 EUR 13-24 Mo. max 250EUR 25-36 Mo. max 500EUR |
1-12 Mo. max 300 EUR 1-24 Mo. max 600 EUR 1-36 Mo. max 900 EUR 1-48 Mo. max 1.200 EUR ab 49 Mo. Fortfall |
1-24 Mo. max 350EUR 25-48 Mo. max 700 EUR ab 49 Mo. Fortfall |
1-12 Mo. max 250 EUR 1-24 Mo. max 500 EUR 1-36 Mo. max 750 EUR 1-48 Mo. max 1.000 EUR ab 49 Mo. Fortfall |
1-12 Mo. max 250 EUR 1-24 Mo. max 750 EUR 1-36 Mo. max 1.250 EUR 1-48 Mo. max 1.750 EUR ab 49 Mo. Fortfall |
1-12 Mo. max 300 EUR 1-24 Mo. max 600 EUR 1-36 Mo. max 900 EUR 1-48 Mo. max 1.200 EUR ab 49 Mo. Fortfall |
