Start | Lexikon Krankenversicherung | PKV-Lexikon W | Wahlleistungsvereinbarung
So eine Wahlleistungsvereinbarung ist nicht anders als ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Krankenhaus, welcher dem Krankenhaus anzeigt, welche Leistungen Sie wünschen. Das Krankenhaus erbrint diese Leistungen dann, im vorher vereinbarten Umfang. Aus diesem Grund, werden Sie mit der Aufnahme ins Krankenhaus als Privatpatient, ob nun mit Vollkosten- oder mit Zusatzversicherung immer mit einer Wahlleistungsvereinbarung konfrontiert. Diese könnte wie folgt aussehen:
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Wahlleistungsvereinbarung 1 oder 2 Bettzimmer |
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Unterbringung in eimem 1 Bettzimmer, (Zimmer mit separater Sanitärzone, bes. Zimmergröße, Komfortelementen) |
Zuschlag / Tag |
94,70 Euro |
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Unterbringung in eimem 1 Bettzimmer, (Zimmer mit Komfortelementen, Zimmergröße) |
Zuschlag / Tag |
91,57 Euro |
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Unterbringung in eimem 1 Bettzimmer, (Zimmer mit Komfortelemente und WC) |
Zuschlag / Tag |
91,57 Euro |
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Unterbringung in eimem 1 Bettzimmer, (Zimmer mit Komfortelemente und WC) |
Zuschlag / Tag |
85,39 Euro |
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Unterbringung in eimem 2Bettzimmer, (Zimmer mit Komfortelemente und WC) |
Zuschlag / Tag |
43,57 Euro |
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Unterbringung in eimem 2Bettzimmer, (Zimmer mit Komfortelemente) |
Zuschlag / Tag |
42,52 Euro |
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Unterbringung einer Beleitperson |
Zuschlag / Tag |
45,00 Euro |
Und das diese Vereinbarung ein Verpflichtung zur Zahlung der enstandenen Kosten nach sich zieht, wird meist deutlich auf der Wahlleistungsvereinbarung formulier. So heißt es häufig, das der Patient zur Zahlung verpflichtet ist, auch wenn seine Versicherung die Leistung nicht übernimmt!


