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Nürnberger Zahnzusatzversicherung ZP80
Die Zahnzusatzversicherung der Nürnberger Krankenversicherung - ZP80 - bietet Kostenerstattungen für Zahnersatzmaßnahmen, Implantate und Kunststofffüllungen
Die Zahnersatz-Versicherung "ZP80" der Nürnberger Krankenversicherung bietet eine Erstattung für Zahnersatz (Kronen, Bücken, Implantate, Inlays) und Kusstofffüllungen und zeichnet sich durch eine gut Beitragsstabilität aus
>>> FAQ´s zum Zahntarif "ZP80" der Nürnberger Krankenversicherung
Wenn Sie diesem Link folgen finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten
Kurzübersicht über die Leistungen des Zahntarifes "ZP80" der Nürnberger Krankenversicherung
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Leistungspunkte* (01.2010) |
Nürnberger ZP 80 |
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Kurzbeschreibung Leistung der Zahnversicherung Nürnberger ZP80 |
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Zahnersatz (Regelversorgung) |
80 % |
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Zahnersatz bis zu ...% (Privatversorgung) |
80 % |
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Inlays erstattungsfähig |
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Grundlage ist der Rechnungsbetrag |
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Keine Begrenzung auf die Regelversorgung |
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Abrechnung bis zum Höchstsatz der GOZ |
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Abrechnung auch über Höchstsatz der GOZ |
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Implantate aus dem Nürnberger ZP 80 |
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Implantate erstattungsfähig* |
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Implantatbegrenzung pro Kiefer |
keine |
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Besondere Tarifmerkmale Nürnberger ZP 80 |
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Funktionsanalytische Leistungen |
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Kein Preisverzeichnis für Zahnersatz |
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Tarif bildet Altersrückstellungen |
nein |
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Erstattung Nürnberger ZP80 |
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Keine Vorleistung GKV erfoderlich |
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Vorlage eines Heil- und Kostenplanes |
erforderlich |
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Summenbegrenzung ohne Vorleistung GKV |
20-40% |
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Summenbegrenzung** |
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Zahnstaffel vorhanden |
ja |
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Antrags/Vertragsinhalte Nürnberger ZP80 |
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Versicherung bis ??? fehlende Zähne möglich |
5 |
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Mindestvertragslaufzeit in Jahren |
2 |
*Es gelten die Bedingungen des Versicherers, Änderungen und Fehler vorbehalten!
Fragen und Antworten zur Zahnersatz-Versicherung Nürnberger ZP 80:
Leistungen für Zahnersatz aus dem Nürnberger ZP 80
Erstattungsfähig im Sinne der Bedingungungen sind:
- Zahnersatz (Zahnkronen, Brücken, Prothesen, Stiftzähne, Inlays und Implantate einschließlich Vor- und Nachbehandlungen, Kunststofffüllungen), vorbereitende diagnostische und therapeutische Leistungen (einschließlich funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Leistungen), die unmittelbar zur Versorgung mit unter Versicherungsschutz stehendem Zahnersatz erforderlich werden.
- zahntechnische Laborarbeiten und Materialien
- Erstellen eines Heil- und Kostenplans Enthält die Rechnung privatärztliche Vergütungsanteile, so sind Aufwendungen für Zahnersatz und zahntechnische Laborarbeiten bis zu den Höchstsätzen der amtlichen Gebührenordnung erstattungsfähig, soweit den Grundsätzen der Gebührenordnung entsprochen wird.
Nicht erstattungsfähig sind Leistungen für:
- den Austausch intakter plastischer Füllungen (z. B. Amalgam oder Kunststofffüllungen)
Erstattungshöhen des Zahntarifes Nürnberger ZP80
Für Aufwendungen für Zahnersatz, zahntechnische Laborarbeiten und Erstellung eines Heil- und Kostenplanes werden 80 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages abzüglich der Leistungen der GKV erstattet. Die Erstattung ist jedoch mindestens so hoch wie der von der GKV für die entsprechende Zahnersatzmaßnahme gewährte Festzuschuß gemäß § 55 Abs. 1 SGB V (siehe Anhang), wobei nach Anrechnung der Leistungen der GKV oder Dritter maximal die dann noch verbleibende Differenz zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gezahlt wird. Über dies gilt die werden die Wartezeiten sowie Summenbegrenzungen in den ersten Versicherungsjahren bei der Leistungshöhe berücksichtigt.
Erstattungshöhen des Zahntarifes Nürnberger ZP80
Übersteigt der zu erwartende Gesamtrechnungsbetrag 2.000,00 EUR, so soll dem Versicherer rechtzeitig vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan eingereicht werden, damit dem Versicherungsnehmer der Umfang der erstattungsfähigen Aufwendungen mitgeteilt werden kann.
Welche Summenbegrenzungen - Höchstbeträge gelten in den ersten Versicherungsjahren?
- Im ersten Versicherungsjahr 500 EUR
- Im zweiten Versicherungsjahr 500 EUR
- Im dritten Versicherungsjahr 750 EUR
Die Erstattungshöchstsätze entfallen bei nachgewiesenem Unfall.
Wartezeiten Nürnberger ZP 80
Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate.
Alpahbetischer Index, Lexikon private Krankenversicherung:


