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Patientenverfügung und Lebensversicherungsprodukte

Die Patientenverfügung und mögliche Folgen bei Sterbegeld- und Lebensversicherungsprodukten (Suizidklausel)

Die Suizidklausel in der Sterbegeldversicherung und Lebensversicherung sagt, dass der Versicherer erst nach 3 Versicherungsjahren die Leistung im Fall eines Selbstmordeserbringen muss. Eine Leistung in den ersten 3 Jahren wird in der Regel nur erbracht, wenn der Versicherungsnehmer zum Tatzeitpunkt geistig verwirrt und nicht mehr Herr seiner Sinne war.

Und genau hier liegt das Problem im Bereich Sterbegeldversicherung. Aus Erfahrung wissen wir, dass viele Versicherungsnehmer sich erst mit dem Thema Bestattungsvorsorge beschäftigen, wenn Sie bereits krank sind. Die Wahrscheinlichkeit ist also groß, dass die versicherte Person in den ersten 3 Versicherungsjahren verstirbt. Selbst, wenn oftmals die Wartezeit erfüllt ist, kann Ihnen / Ihren Hinterbliebenen nun die Suizid Klausel in der Sterbegeldversicherung ein Problem bereiten, wenn Sie zum Zeitpunkt des Todes von einer Patientenverfügung Gebrauch gemacht haben. Auf Anfrage bei einigen Versicherern wurden uns zu diesem Thema unterschiedliche Ergebnisse übermittelt. So leisten einige die vereinbarte Versicherungssumme und andere verweigern die Leistung eben auf Grund der besagten Problematik. Denn bei Unterschrift unter die Patientenverfügung ist der Versicherungsnehmer oftmals nicht geistig beeinträchtigt, was zur Folge hat, dass der Versicherer unter Umständen in den ersten 3 Versicherungsjahren nicht leisten muss.

 

Für weitere Fragen zu diesem Thema empfehlen wir Ihnen den Gang zu einem Fachanwalt ihres Vertrauens!

 


Antworten unterschiedlicher Gesellschaften zum Thema ( Ihre Anfrage zu Suizid und Patientenverfügung)

Bitte haben Sie Verständnis dafür, das wir hier keine Gesellschaftsnamen veröffentlichen werden

 

...hier unsere Antwort unserer Fachabteilung.

Im neuen VVG 2008 hat die frühere Regelung zum Selbstmord eine redaktionelle Änderung erfahren. Der Gesetzgeber spricht heute in § 161 VVG von vorsätzlicher Selbsttötung. Auch wenn es diese textliche Änderung gegeben hat, geht aus den Motiven zur Reform des Versicherungsvertragsrechts nichts darüber hervor, ob darüber hinaus auch inhaltlich Änderungen verbunden sein sollen. Solche für den Versicherungsnehmer nachteiligen Änderungen werden in der Literatur kontrovers diskutiert, etwa dergestalt, ob bereits bei einer billigenden Inkaufnahme des Todes (dolus eventualis als einfachster Form des Vorsatzes) Vorsatz im Sinne der Norm anzunehmen sei. Wir sehen darin eine akademische Diskussion. Ausschlaggebend ist der Umstand, dass der Leistungsausschluss ein finales Handeln des Versicherten voraussetzt. Solch ein zielgerichtetes Handeln liegt dann vor, wenn der Täter einen Geschehensablauf in Gang setzt, der ihm nach Einleitung keine Möglichkeit mehr lässt, den Tod zu verhindern. Das bloße Anfertigen einer Patientenverfügung - unabhängig von der Örtlichkeit oder dem Kontext, in dem die Erklärung abgefasst wird - ist jedenfalls nicht als finales Handeln einordnen. Denkbar wäre allerdings, dass eine Patientenverfügung in einem bestimmten Handlungsgeschehen letztlich kausal für den Tod des Versicherten sein kann. Der Versicherer wird dann jedoch zu prüfen haben, ob in diesem Geschehensablauf vom Verstorbenen ein vorsätzliches finales Handeln zu seinem Nachteil gesetzt worden ist, welches durch den Einsatz der vorhandenen Patientenverfügung zu seinem Tod geführt hat.

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... Gemäß § 161 VVG ist der Versicherer bei allen Versicherungen auf den Todesfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die versicherte Person sich vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages vorsätzlich selbst getötet hat. Es ist uns bekannt, dass es durchaus Versicherungsgesellschaften gibt, die aufgrund dieser Bestimmung und einer Patientenverfügung versucht haben, die Leistungspflicht zu umgehen. Für unser Unternehmen kommt ein solches Vorgehen jedoch nicht in Betracht, da wir hier eine differenzierte Betrachtung der Umstände vornehmen. Man muss unseres Erachtens davon ausgehen, dass es sich im Falle einer Patientenverfügung nicht um eine rein freiwillige Selbsttötung handelt. Vielmehr geht der der Patientenverfügung in der Regel ein unfreiwilliges Krankheits- oder Unfallereignis voraus, dass deren Anwendung überhaupt erst notwendig macht. Zudem muss man davon ausgehen, dass die Patientenverfügung von Seiten der Ärzte und/oder Angehörigen verantwortungsbewusst Folge geleistet wird und dies wiederum nicht mehr willentlich durch den Versicherten gesteuert werden kann. Vor diesem Hintergrund würden wir unsere Leistungspflicht in solchen Fällen anerkennen und die Versicherungsleistung nach derzeitiger Rechtslage erbringen.

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