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Pferd ging durch, mehrere PKW´s zusammengefahren...
Für den Pferdehalter der betreffenden Pferde sind derartige Ereignisse unter Umständen mit schwerwiegenden finanziellen Konsequenzen verbunden. Gemäß Art. 56 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) haftet er nämlich für den von seinem Pferdangerichteten Schaden, falls er nicht nachzuweisen vermag, dieses ausreichend überwacht zu haben oder dass der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre. Dies wird um so schwieriger, wenn das Pferd von einer anderen Person geritten wurde. In der Regel wird sich der Geschädigte mit seinen Ansprüchen immer an den Pferdehalter wenden und erst dann an den Reiter. Denn dem Reiter eines ausgeliehenen Pferdes ist es möglich nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden am Schaden trifft, dem Halter nicht!
Als Folge hieraus, haftet fast immer der Pferdehalter für die durch sein Pferd verursachten Schäden.
Es empfiehlt sich also dringent der Schutz durch eine Pferdehalterhaftpflichtversicherung, welche sie vor den finanzielen Folgen eines Pferdehalterhaftpflicht Schadesns schützt.
(Ohne Gewähr, Grundlage der Leistung sind immer die AVB`s sowie die besonderen Bedingungen des gewählten Versicherers!
