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Photovoltaikanlagen bei der Feuersozietät versichern
Schützen Sie Ihre alternative Geldanlagen (Photovoltaikanlage) vor Schäden durch, wetterbedingte Ereignisse, Tierbissschäden, Vandalismus, Diebstahl und Ertragsausfall.
Photovoltaikanlagen bieten Ihrem Besitzer neben preiswerter Energieversorgung oftmals auch den Nutzen der Ertragsgewinnung durch Stromeinspeisung in die Stromnetze des örtlichen Versorgers. Dieser Vorteil macht für Sie, dass einwandfreie funktioniern Ihrer Photovoltaikanlage noch wichtiger. Also solten Sie auch hier eine ensprechende Versicherungsvorsorge betreiben um sich vor den finanziellen Risiken eines Schadens zu Schützen.
>>> FAQ´s zur Photovoltaikversicherung der Feuersozietät
Wenn Sie diesem Link folgen finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten
Kurzübersicht über die Leistungen der Versicherung für Photovoltaik-Anlagen von der Feuersozietät
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Leistungspunkte der Feuersozietät Photovoltaikversicherung (Stand 10/2009) |
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Versicherte Schäden und Gefahren in der Photovoltaikversicherung |
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Vandalismus durch Dritte |
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Bedienungsfehler, unsachgemäße Handhabung |
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Kurzschluss, Überspannung, Induktion |
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Brand, Blitzschlag und Explosion |
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Sturm, Hagel |
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Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung |
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Biss-Schäden von Tieren |
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Abhandenkommen durch Diebstahl, Raub, Plünderung |
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Versicherte Kosten aus der Photovoltaik-Versicherung |
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Daten |
5.000 EUR |
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Aufräumungs- und Entsorgungskosten |
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Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich |
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Bewegungs- und Schutzkosten |
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Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung etc. |
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Selbstbehalt |
kein SB |
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* 1.000 EUR je installierte kWp mindestens 15.000 EUR maximal 50.000 EUR |
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Es gelten die Bedingungen des Versicherers, Änderungen und Fehler vorbehalten!
Fragen und Antworten zur Photovoltaikversicherung für Photovoltaikanlagen der Feuersozietät:
Auszug aus den Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung = ABE ( Stand Januar 2008 - Anlage 3069 - SAP-Nr. 323896) und den besonderen Bedingungen der Feuersozietät (BV 91110 Komfort Plus - Besondere Vereinbarungen zur Elektronikversicherung von Photovoltaikanlagen (Stand 01.08.2009))
Versicherte Sachen in der Photovoltaikversicherung
Versichert ist die im Versicherungsschein genannte Photovoltaikanlage mit ihren der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen, sofern sie sich im Verantwortungsbereich des Betreibers befinden, bestehend aus:
- Photovoltaikmodule und Modultragegestelle
- Wechselrichter und Generatoranschlusskasten
- Erzeugungszähler und Einspeisezähler
- Akkumulatoren und Laderegler
- Überspannungsschutzeinrichtungen
- Überwachungseinrichtungen wie Videoüberwachung, Meldesysteme, Fernüberwachung
- Gleich- und Wechselstromverkabelung
- Hausverteilerkästen (nur in Folge eines versicherten Schadens an der PV-Anlage)
Nicht versichert sind Gebäude, Gebäudebestandteile sowie die Hausanschlüsse (Elektroversorgung).
Versicherte Schäden und Gefahren in der Photovoltaik-Versicherung
- Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit
- Überspannung, Induktion, Kurzschluss
- Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion (einschließlich der Schäden durch Löschen, Niederreißen, Ausräumen oder Abhandenkommen infolge eines dieser Ereignisse)
- Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung
- Vorsatz Dritter, Sabotage, Vandalismus
- höhere Gewalt
- Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler
- Sturm und Hagel
- Frost
- Schneedruck
- Tierverbiss - Maderbiss
- Erdbeben
- In Abänderung zu Teil A § 2 Ziffer 5 d ABE leistet der Versicherer bis 25 % der Versicherungssumme, maximal € 10.000,- auch für Schäden durch Erdbeben
Zusätzlich versicherte Kosten bei (Gebäudebeschädigungen) - De- und Remontagen
Auf Erstes Risiko bis insgesamt 15.000 EUR je Schadenfall sind mitversichert:
- die De- und Remontagekosten für die versicherte Anlage bei einem Sachschaden an dem Gebäude, auf dem die Anlage installiert ist; und zwar unabhängig davon, ob an der Anlage ein versicherter Schaden vorliegt
- Schäden an Dächern und Fassaden, die als Folge eines ersatzpflichtigen Schadens an der versicherten Photovoltaikanlage an dem Gebäude entstehen, auf dem die Anlage installiert ist.
Versicherungsort - Werkstatt Hin- und Rücktrasport
Für die versicherten Sachen, die in Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden in eine außerhalb des Betriebsgrundstückes gelegene Werkstatt gebracht werden, besteht während des Hin- und Rücktransportes und des Werkstattaufenthaltes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Versicherungsschutz im Rahmen diese Vertrages, soweit nicht die mit der Reparatur bzw. die mit dem Transport beauftragte Firma zu haften hat.
Versicherungssummen und Unterversicherung - Photovoltaikversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.
a) Versicherungswert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand (Neuwert) zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage).
b) Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung zu vermindern oder zu erhöhen.
c) Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung zu vermindern oder zu erhöhen. d) Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend, die notwendig waren, um die Sache herzustellen, zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung zu vermindern oder zu erhöhen.
e) Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt.
In Ergänzung von Teil A § 4 Nr. 2 gilt:
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert, weil sich die Wiederherstellungskosten durch Preissteigerungen an den versicherten Sachen erhöht haben oder die Versicherungssumme beim Abschluss des Vertrages versehentlich zu niedrig angegeben wurde (z.B. wegen der Berücksichtigung von Rabatten), so wird im Schadenfall keine Unterversicherung angerechnet. Grenze der Entschädigung bildet die dokumentierte Versicherungssumme plus 50 % maximal 250.000 EUR. Voraussetzung hierfür ist, dass die tatsächlich installierte Leistung der Anlage bei Vertragsabschluss korrekt angegeben wurde. Dies gilt nicht für nachträgliche Erweiterungen der versicherten PV-Anlage nach Abschluss des Vertrages, durch die die Leistung der Anlage erhöht wird.
Feuerlöschkosten als Bestandteil der Photovoltaik-Versicherung
Feuerlöschkosten gelten bis € 500,- auf Erstes Risiko mitversichert. Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder andere im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichtete zählen dazu.
Schadensuchkosten als Bestandteil der Photovoltaikversicherung
Mitversichert gelten bis € 500,- auf Erstes Risiko, die infolge eines Versicherungsfalles anfallenden Kosten, um die Schadensursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren (Schadensuchkosten).
Innere Betriebsschäden von elektronischen Bauteilen - im Rahmen der Photovoltaik-Versicherung
In Abänderung zu § 2 Nr. 2 der ABE 2009 leistet der Versicherer bis zu € 1.000,- auf Erstes Risiko, auch Entschädigung für elektronische Bauelemente der versicherten Sache, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Obliegenheiten - worauf müssen Sie als Versicherungsnehmer achten
- Allgemeine Obliegenheiten für alle Photovoltaikanlagen
Bei der Planung, Errichtung und beim Betrieb der Photovoltaikanlage sind sämtliche behördlichen und gesetzlichen Bestimmungen und Sicherheitsvorschriften sowie alle vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten. Dies gilt auch für die vom Solaranlagen-Hersteller vorgegebenen Vorschriften und Hinweise zur Installation, Wartung und Pflege der versicherten Anlage(n) sowie des mitversicherten Zubehörs (z.B. Blitzschutzeinrichtungen, Fernüberwachungssysteme). Der Versicherungsnehmer darf Sicherheitsvorschriften weder selbst verletzen noch ihre Verletzung durch andere gestatten oder dulden.
Zertifizierung der Module
Die verwendeten Module müssen nach den einschlägigen DIN-Vorschriften zertifiziert sein und mechanischen Beanspruchungen gemäß IEC 61215-Zertifikat bzw. IEC 61646 standhalten
- Zusätzliche Obliegenheiten ab einer Anlagenleistung von 200 kWp
Blitz-/Überspannungsschutz
Die PV-Anlage muss mit einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Blitz- /Überspannungsschutz ausgestattet sein. Dabei sind die Empfehlungen der einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN VDE 0185, DIN VDE 0100 Teil 712) einzuhalten. Ist kein oder kein ausreichender Blitz-/Überspannungsschutz vorhanden und wurde dies bei Antragstellung im Antrag angegeben, so wird bei Überspannungsschäden jeder Art eine gesonderte Selbstbeteiligung von 20 % in Abzug gebracht.
Regelmäßige Wartung der Anlage
Sämtliche Bestandteile der PV-Anlage sind nach den Vorgaben des Herstellers regelmäßig zu warten und auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Die empfohlenen Wartungsintervalle sind einzuhalten.
- Zusätzliche Obliegenheiten für Freilandanlagen
Umzäunung mit Übersteigschutz
Die gesamte Anlage ist mit einem 2 m hohen Zaun mit Übersteigschutz zu umgeben.
Fernüberwachung
Sofern dies im Versicherungsschein gesondert vereinbart wurde, ist die Anlage mit einem Fernüberwachung auszustatten. Dabei ist sicherzustellen, dass bei einem Leistungsabfall der Anlage bzw. bei einem Nichterreichen der zu erwartenden Leistung umgehend eine Alarmierung an den Anlagenbetreiber bzw. einer beauftragten Firma erfolgt.
Brandschutz
Das Brandrisiko ist durch eine entsprechende landwirtschaftliche Nutzung der Fläche einzuschränken. Es darf sich weder um eine Stilllegungsfläche noch um Getreideanbau handeln. Der Pflanzbewuchs auf dem Versicherungsgrundstück darf eine dauerhafte Höhe von 30 cm nicht überschreiten.
Ertragsausfalldeckung - Ertragsausfallversicherung bei Photovoltaikanlagen
Sofern dies beantragt und im Versicherungsschein gesondert dokumentiert ist, gilt folgendes vereinbart:
- Entschädigungsleistung
Wird die technische Einsatzmöglichkeit der im Versicherungsschein genannten PV-Anlage infolge eines versicherten Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, so ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden für einen Zeitraum von maximal 9 Monaten (Haftzeit) wie folgt: 2,50 EUR je Ausfalltag und kWp für den Zeitraum Januar – Dezember (ganzjährig)
Bei einem Teilausfall der Anlage erfolgt die Entschädigung analog zum prozentualen Anteil des Anlagenausfalls. Die Entschädigungsleistung je kWp ist begrenzt auf die im Versicherungsschein angegebene Leistung der betroffenen PV-Anlage.
Ausschließlich für die Gefahren Feuer, Sturm (als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8) und Hagel gilt abweichend eine Haftzeit von 12 Monaten vereinbart..
- Selbstbeteiligung
Es gilt keine Selbstbeteiligung vereinbart.
- Beginn und Ende der Haftung
Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungsschadens.
Die Entschädigung endet, sobald der frühere betriebsfertige Zustand der Anlage wiederhergestellt ist, spätestens jedoch mit Ende der Haftzeit. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Unterbrechungsschaden vergrößert wird
- durch Ursachen nach Teil A § 2 Nr. 5 ABE
- durch behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen
- dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung der PV-Anlage nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht
- dadurch, dass die PV-Anlage anlässlich der Wiederherstellung geändert, verbessert oder überholt wird
- dadurch, dass durch den Schaden auch andere nicht versicherte Sachen betroffen sind und deshalb eine Wiederherstellung der Anlage nicht oder nur verspätet möglich ist (z.B. Wiederaufbau von Gebäuden)
- Selbstbeteiligung
Der Versicherer leistet im Rahmen der vereinbarten Haftzeit auch Entschädigung für den Ertragsausfall, der dadurch entsteht, dass eine Wiederherstellung der Anlage nicht oder nur verspätet möglich ist, weil das Gebäude, auf dem die Anlage installiert ist, repariert oder wiederaufgebaut werden muss
- Erweiterte Entschädigungsleistung ohne Sachschaden
In Erweiterung zu Nr. 1 leistet der Versicherer auch für Ausfallschäden, ohne dass ein versicherter Sachschaden an der Photovoltaikanlage nachgewiesen sein muss. Die Entschädigung hierfür ist auf eine Erstrisikosumme von 500 EUR je Schadenfall beschränkt.
Montagedeckung in der Photovoltaikanlagen
- Gegenstand der Versicherung
Versichert ist die Erstmontage (nicht Reparatur- und/oder Wartungsarbeiten) der im Versicherungsschein benannten fabrikneuen Photovoltaikanlage mit den unter Ziffer B 1 der BV 91110 Komfort Plus genannten Komponenten.
Nicht versichert sind Montageausrüstungen, Geräte, Werkzeuge, Hilfsmaschinen, Gerüste, Maste und dergleichen, Baubuden, Wohnbaracken Betriebs-, Produktions- und Hilfsstoffe jeglicher Art, Autokrane, sonstige Fahrzeuge aller Art, fremde Sachen und Eigentum des Montagepersonals.
- Versicherte Gefahren
Entschädigung wird geleistet für unvorhergesehen eintretende Schäden an versicherten Sachen entstanden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Vandalismus nach Einbruchdiebstahl, Leitungswasser Sturm oder Hagel und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Einbruchdiebstahl oder Raub.
- Dauer der Versicherung
Der Versicherungsschutz beginnt mit der Anlieferung der versicherten Sachen auf dem Betriebsgrundstück und endet mit der betriebsfertigen Übergabe der Sachen an den Versicherungsnehmer.
- Selbstbehalt
Der Selbstbehalt je Schadenfall beträgt 250,00 EUR.
- Unterversicherung
Abweichend von § 75 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.
- Umfang der Entschädigung
Entschädigung wird für beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene versicherte Sachen geleistet. Die Höchstentschädigung je Schadenfall beträgt 5.000,00 EUR
Es gelten die Bedingungen des Versicherers, Änderungen und Fehler vorbehalten!

