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KFZ-Leihe
Abgrenzung
Kfz-Haftpflichtversicherung
zur
Privathaftpflichtversicherung
Wer mit einem Kfz unterwegs
ist, muss damit rechnen, dass
er bei einem von ihm
verursachten Unfall
Schadensersatz leisten muss.
Der Geschädigte kann seine
Ansprüche in diesem Fall gegen
den Fahrer, den Kfz-Halter
oder -Eigentümer oder aber
auch gegen die
Kfz-Versicherung des den
Unfall verursachenden
Fahrzeugs oder alle geltend
machen.
Entleiht jemand ein Fahrzeug,
so kann die geschädigte Person
ebenfalls die
Schadensersatzansprüche gegen
die
Kfz-Haftpflichtversicherung
des den Unfall verursachenden
Fahrzeugs geltend machen.
Der Entleiher kann die
geschädigte Person nicht an
seine private
Haftpflichtversicherung
verweisen. Nach den
Bedingungen der privaten
Haftpflichtversicherung sind
Schäden, die durch den
Gebrauch eines Fahrzeugs
verursacht werden, nicht über
die private
Haftpflichtversicherung
abgedeckt. Sie müssen von der
Kfz-Haftpflichtversicherung
abgewickelt werden. Dies gilt
nach der Rechtssprechung zum
Beispiel auch dann,
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wenn ein
Einkaufswagen auf dem
Parkplatz eines Supermarktes
beim Entladen wegrollt und ein
anderes Fahrzeug
beschädigt. Wer sein Auto entleiht,
sollte deshalb vereinbaren,
dass der Entleiher bei einem
Unfall den Schaden trägt, der
nicht über eine Versicherung
abgedeckt ist. Wird die
Kfz-Versicherung in Anspruch
genommen, sollte vereinbart
werden, dass dann der
Rückstufungsschaden und - bei
Inanspruchnahme der Kasko
ebenfalls zu Lasten des
Schädigers (Entleihers)
geht.
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Schadenersatz
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Unter der
Rubrik
Stichworte
finden Sie Erklärungen zu den
meistgestellten Fragen. Diese
werden hier erwähnt, weil sie bei
Leistungsfällen immer wieder eine
Rolle spielen und wir der Meinung
sind, dass Sie diese bei
Ihrer Absicherung mindes-
tens beachten sollten! Wir weisen
ausdrücklich darauf hin, dass ein
reiner Preisvergleich zu
Nachteilen für Sie führen
kann.
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