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Kinderdrachen unterliegen der
Versicherungspflicht!
Während im Jahr 2005 scharf über das Thema
diskutiert wurde und es noch eine gewisse
Unsicherheit zur Auslegung der LuftVZO (
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gab, wird
diese nun zum 01.01.2007
umgesetzt.
Das heißt, anders als in der bisherig
geltenden Regelung, wo beliebige
Flugmodelle mit weniger als fünf Kilogramm
Höchstgewicht, die nicht durch
Verbrennungsmotoren angetrieben werden, sowie
entsprechende Luftsportgeräte, die nicht zu
Übungs- und Vorführungszwecken verwendet
werden, komplett versicherungsfrei waren, gilt
durch die Änderung des
Luftverkehrsgesetzes neuerdings eine
Versicherungspflicht für Kinderdrachen und
andere kleine Flugmodelle, auch wenn das
Fluggewicht 5 kg nicht
übersteigt.
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Mit der Neufassung des Paragrafen 102, Absatz
3 der LuftVZO unterliegen alle Luftfahrzeuge
nunmehr der Versicherungspflicht für Schäden
an Personen und Sachen, die nicht im
Luftfahrzeug befördert werden. Das sind so
genannte Drittschäden. Die Mindestversicherungssumme beträgt nach
Paragraf 37 des Luftverkehrsgesetzes rund
900.000 Euro. Für diese Kuriosität sind aber die meisten
Privathaftpflicht Versicherungsverträge
nicht ausgelegt und das RISIKO ist hier nicht
mitversichert. Das heißt, dass Risiko muß über
einen zusätzlichen Vertrag abgesichert werden,
welcher den Vorgaben des Luftverkehrsgesetzes
entspricht.
Na dann mal viel Spaß beim nächsten
Drachensteigen!
Gesellschaften die dieses Risiko in ihrer
Privathaftpflichtversicherung
mitversichern
:
!
Nach und nach werden hier weitere Einträge
folgen !
Verbrennnungsmotoren
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Unter der
Rubrik
Stichworte
finden Sie Erklärungen zu den
meistgestellten Fragen. Diese
werden hier erwähnt, weil sie bei
Leistungsfällen immer wieder eine
Rolle spielen und wir der Meinung
sind, dass Sie diese bei
Ihrer Absicherung mindes-
tens beachten sollten! Wir weisen
ausdrücklich darauf hin, dass ein
reiner Preisvergleich zu
Nachteilen für Sie führen
kann.
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