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Graffitischäden an
Wohngebäuden
Graffitischäden, sind
in den meisten
Versicherungsverträgen nicht
mitversichert. Sollte dieses
dennoch der Fall sein gibt es
Selbstbeteiligungen, oder
Höchstleistungsgrenzen. Wenn
der Versicherer leistet, wird
zumeist eine Entschädigung für
die Beseitigung von mut- oder
böswillig aufgebrachten
Malereien (Graffiti) mit
handelsüblicher Farbe an den
Außenfassaden der versicherten
Gebäude durch Dritte gezahlt.
Dabei zählen zur Außenfassade
fertiggestellte Mauerwerke,
Verkleidungen, Verputz und
Anstrich sowie Rahmen von
Fenstern und Türen. Geleistet
werden in der Regel die Kosten
für die Reinigung der
Außenfassade von der
Verschmutzung bis zu einer
Höhe von 3,5 Meter über dem
Erdboden. Klar ist dabei der
Ausschluss für die Leistung,
bei Krieg; Inneren Unruhen;
Verschmutzungen oder
Beschädigungen, die vor
Vertragsbeginn bereits
vorhanden waren, sowie die
vorsätzliche Beschmutzung
durch den Versicherungsnehmer
oder einem
Repräsentanten.
(Ohne Gewähr, Grundlage der Leistung sind immer die AVB`s sowie die besonderen Bedingungen des gewählten Versicherers!) |
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